§ 73a – Mobilitätszuschuss
(1) Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen während des ersten Ausbildungsjahres einer nach § 57 Absatz 1 förderungsfähigen Berufsausbildung mit einem Mobilitätszuschuss fördern, wenn die Ausbildungsstätte vom bisherigen Wohnort der oder des Auszubildenden nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann und normal ein Wechsel des Wohnortes für die Aufnahme der Ausbildung erforderlich ist. normal arabic § 116 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Die Höhe des Mobilitätszuschusses richtet sich nach den erforderlichen Fahrkosten für zwei monatliche Familienheimfahrten. Für die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 3 entsprechend. (3) § 56 Absatz 1 Nummer 3 und § 63 dieses Buches sowie § 73 des Neunten Buches bleiben unberührt.
Kurz erklärt
- Die Agentur für Arbeit kann jungen Menschen im ersten Ausbildungsjahr einen Mobilitätszuschuss gewähren.
- Der Zuschuss wird gewährt, wenn die Ausbildungsstätte schwer erreichbar ist und ein Wohnortwechsel nötig ist.
- Die Höhe des Zuschusses basiert auf den Fahrkosten für zwei Heimfahrten pro Monat.
- Die Regelungen zu den Fahrkosten sind in einem anderen Paragraphen festgelegt.
- Bestimmte andere Paragraphen bleiben von dieser Regelung unberührt.